Wir haben NEWS aus dem Cockpit! In unserem Cockpit-Newsletter der KW03 2021 hatten wir berichtet, dass mit dem Beschluss der Bundesregierung vom 19. Januar 2021 „zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung (…) bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben“ werden können. Quelle: Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar 2021 Tomislav Talić, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Diplom-Betriebswirt (FH) konnte uns nun folgende Informationen diesbezüglich zur Verfügung stellen: Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26. Februar 2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Verarbeitung Stellung bezogen (BMF-Schreiben IV C 3- – S 2190/21/10002:013). Darin werden folgende Kernpunkte geregelt:
Unter die materiellen Wirtschaftsgüter werden u. a. Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Workstations, Dockingstations, externe Speichergeräte sowie weitere Peripheriegeräte subsumiert. Auf über zwei Seiten werden die zuvor Wirtschaftsgüter in antiquierten Beamtendeutsch näher definiert. So werden beispielsweise unter die Peripheriegeräte subsumiert: Maus, Tastatur, Grafiktablett, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset u. ä. . Einschränkend wird ausgeführt, dass die v. g. Hardware nur unter die kurze Nutzungsdauer fällt, wenn die Hardware unter die Vorgaben nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur umweltgerechten Gestaltung von Computern einer Kennzeichnungspflicht des Herstellers unterliegt. |
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